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Studio 21: Landkreis prüft, ob Eigentümer zur Beseitigung der Brandruine verpflichtet werden kann

  • Subtitle: Bad Bodenteich

Bad Bodenteich. Die Diskussion um das weitere Vorgehen zum Thema Brandruine früheres Studio 21 mitten in Bad Bodenteich wird weiterhin intensiv geführt (UEN berichteten). Was ist möglich, was soll geschehen, um den Schandfleck zu beseitigen und das 12.000 Quadratmeter große Areal einer neuen Nutzung zur Verfügung zu stellen? Wenn die abgebrannte Ruine eine öffentliche Gefahr darstellen würde, müsste der Landkreis von sich aus tätig werden und das Areal räumen lassen. Die Kosten könnten dann dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden.

Allerdings hat die Kreisverwaltung erklärt, dass ihrer Einschätzung nach von dem Schutthaufen keine Gefahr ausgeht. Dazu Landkreis-Sprecher Martin Theine auf Anfrage der Uelzener Nachrichten: „Dem Landkreis liegt eine fachtechnische Stellungnahme eines von der Gebäudeversicherung beauftragten Fachgutachters vor. Darüber hinaus hat eine entsprechende Ortsbesichtigung durch zuständige Mitarbeitende des Landkreises stattgefunden. Weitergehende gutachterliche Untersuchungen sind derzeit nicht geplant.“

Der Landkreis Uelzen prüft deshalb derzeit die Optionen. Das Problem: Der Eigentümer des Areals ist vor kurzem wegen Brandstiftung zu knapp vier Jahren Haft verurteilt worden. Er soll selbst das Studio 21 angezündet haben, um die Versicherungssumme zu kassieren. Der Mann ist aber in Revision gegangen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Landkreis Uelzen prüfe zurzeit, ob der Grundstückseigentümer zum Abbruch und zur Beseitigung der Brandruine auf dem Grundstück gemäß § 79 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verpflichtet werden kann. Grundsätzlich sei der jeweilige Grundstückseigentümer nach § 56 NBauO dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 

Theine: „Bisher ist der Landkreis davon ausgegangen, dass der Sachversicherer für die Kosten einer Räumung des Grundstücks aufkommt und die Räumung vor diesem Hintergrund freiwillig durch den Eigentümer durchgeführt wird. Mit dem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts Stade gegen den jetzigen Eigentümer ist dies zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht gesichert.“

Außen vor sind die Kommunen vor Ort, hält die Kreisverwaltung fest: „Die Gemeinde und die Samtgemeinde sind für diese Aufgabe nicht zuständig.“

 

Foto: Michalzik