Zum Hauptinhalt springen

Landkreis Uelzen

Landkreis prüft Pflicht zur Benutzung von Radwegen - Schwerpunkt Bevensen-Ebstorf

 |  Landkreis

Uelzen/Landkreis. Gemeinsam mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern (Gemeinden, Samtgemeinden, Land) und der Polizei überprüft der Landkreis Uelzen aktuell die innerörtliche Radwegebenutzungspflicht. Schwerpunkt ist dabei derzeit das Gebiet der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf. 

Erste Ergebnisse dieser Prüfung liegen inzwischen vor und haben auch bereits zur Umsetzung konkreter Maßnahmen geführt. So wurden an einigen Örtlichkeiten Radwegebeschilderungen und Markierungen von Radwegefurten entfernt und in den Auf- und Ableitungen zur Fahrbahn entsprechende Piktogramme aufgetragen.

Vor dem Hintergrund der laufenden Überprüfungen und daraus resultierender Maßnahmen weist der Landkreis auf einige grundsätzliche verkehrsrechtliche Punkte zum Radverkehr hin: Der Landkreis Uelzen setzt mit der Aufhebung der innerörtlichen Radwegebenutzungspflicht die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um. Eine Radwegebenutzungspflicht (blaue Radwege- Beschilderung – zum Beispiel „Gemeinsamer Geh- und Radweg) darf nach geltender Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt und zusätzlich die bauliche Ausgestaltung der Radverkehrsanlage den Mindestvorgaben der StVO entspricht.

„Das bedeutet im Landkreis Uelzen, dass bestehende innerörtliche Radwegebenutzungspflichten überwiegend aufgehoben werden müssen, weil meistens weder eine besondere Gefahrenlage vorliegt, noch die baulichen Vorgaben – insbesondere zu den Mindestbreiten – vorliegen“, erläutert Matthias Schild, Leiter des Straßenverkehrsamtes. Eine besondere Gefahrenlage kann zum Beispiel durch die Verkehrsstärke oder auch durch die Linienführung der betreffenden Straße gegeben sein. Bei einer stündlichen Verkehrsstärke von 400 Kraftfahrzeugen wird in den Richtlinien davon ausgegangen, dass der Radverkehr problemlos im Mischverkehr auf der Fahrbahn abgewickelt werden kann. Ein gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240) soll mindestens über eine Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) von 2,5 Metern verfügen.

Eine Freigabe des Gehwegs für den Radverkehr (Beschilderung „Gehweg – Radfahrer frei“) kommt in der Regel aus zwei Gründen nicht in Betracht:

1. Der Gehweg ist nicht breit genug, um Fußverkehr und Radverkehr gemeinsam sicher abzuwickeln. Dabei ist vor allem dem Schutz des Fußverkehrs (zum Beispiel Eltern mit Kinderwagen, Personen mit Rollatoren, Personen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen, Kinder, usw.) Rechnung zu tragen.

2. Diese Beschilderung bedeutet, dass der Radverkehr nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf, was nicht praxistauglich ist. Schutzstreifen auf der Fahrbahn lassen sich häufig wegen der zu geringen Fahrbahnbreiten nicht realisieren.

Schutzstreifen sollen in der Regel 1,5 Meter (mindestens 1,25 Meter) breit sein. Sofern sich an der Straße auch Parkflächen befinden, soll dazu ein Sicherheitsbereich eingehalten werden. Der zwischen den Schutzstreifen liegende Fahrbahnteil soll mindestens 4,5 Meter breit sein, damit ein Begegnungsverkehr zwischen PKW möglich ist. Bei Einhaltung der Mindestmaße muss die Fahrbahn also mindestens eine Breite von 7 Metern und bei vorhandenen Parkflächen von 7,5 Metern aufweisen.

Für Kinder gibt es abhängig vom Alter besondere Regelungen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Wenn ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad befahren.

Hinweis zum Überholen von Radfahrenden: Innerorts ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, außerorts von 2 Metern. Falls diese Abstände nicht einzuhalten sind, darf nicht überholt werden.

Symbolfoto: Adobe Stock