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Landkreis Uelzen

A39-Bau rückt näher: Oberste Instanz weist BUND-Klage ab

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Uelzen/Landkreis. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die erneute Klage einer anerkannten Umweltvereinigung (gemeint ist der BUND, Anm.d.Red.) gegen die Planfeststellung für den 7. Bauabschnitt der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg abgewiesen. Die von der Vereinigung gerügten Rechtsmängel liegen nicht vor.

Damit rückt der erste Spatenstich näher. Dem Urteil der obersten Instanz war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen (UEN berichteten).

Die planfestgestellte Teilstrecke der A 39 reicht von der Anschlussstelle Weyhausen bis zur Anschlussstelle Ehra. Sie hat eine Länge von 14,2 km und ist der südlichste Bauabschnitt einer im Endausbau 105 km langen Neubaustrecke; zugleich wird eine Ortsumfahrung nördlich von Ehra planfestgestellt. Südlich von Ehra und im Osten der Neubautrasse liegt das rund 273 ha große FFH-Gebiet "Vogelmoor".

Mit Urteil vom 11. Juli 2019 - BVerwG 9 A 13.18 - gab das Bundesverwaltungsgericht der Klage der Umweltvereinigung teilweise statt und erklärte den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Insbesondere verneinte es die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Ortsumfahrung Ehra und stellte Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot fest. Außerdem sollte in einem ergänzenden Verfahren geprüft werden, ob eine südwestlich des FFH-Gebiets "Vogelmoor" gelegene 40 ha große Fläche mit dem Lebensraumtyp 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur) in die FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte einbezogen werden müssen.

Das Land Niedersachsen führte zur Fehlerheilung ein ergänzendes Verfahren durch und erließ am 28. Juni 2024 einen Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss. Das Vorhaben blieb im Wesentlichen unverändert. Dagegen richtete sich die heute entschiedene Klage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Flächen des Lebensraumtyps 9190 südwestlich des FFH-Gebiets "Vogelmoor" mussten nicht in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden. Sie weisen nicht zweifelsfrei die für ihre zwingende Berücksichtigung erforderliche Qualität auf. Die vorgenommene Prüfung einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Bruneitzgrabens und der Kleinen Aller durch die Einleitung von Straßenabwässern über Retentionsbodenfilter war nicht zu beanstanden. Sie konnte sich auf das Merkblatt für die Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung (M WRRL) stützen. Es war nicht ersichtlich, dass sich auf Grund besserer Erkenntnisse eine andere Vorgehensweise als eindeutig vorzugswürdig durchgesetzt hätte. Die Ermittlung der Chloridbelastung des Bullergrabens anhand des Jahresmittels der Messwerte eines Kalenderjahrs genügte den rechtlichen Anforderungen.

Mit weiteren Einwänden gegen den Planfeststellungsbeschluss war die Umweltvereinigung ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner Rechtsprechung zur Rechtskraft von Urteilen festgehalten, die einen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklären. Die Rechtskraft erstreckt sich danach nicht nur auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern auch auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus an keinen weiteren Fehlern leidet. Im Hinblick darauf konnte die Umweltvereinigung mit einem Teil ihrer wasserrechtlichen Einwände sowie ihren die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Artenschutzrecht betreffenden Rügen nicht mehr gehört werden.

BVerwG 9 A 15.24 - Urteil vom 08. Juli 2026

Foto: Bundesverwaltungsgericht